Das Werkvertragsrecht ist in Deutschland in den §§ 631 ff. BGB sowie in weiteren Rechtsvorschriften geregelt. Neben den typischen Rechtsfragen, die bei Handwerksaufträgen üblicherweise entstehen können (Werkmängel, Verzug bei der Ausführung, Minderung des Werklohns, Fälligkeits- und Sicherheitseinbehaltsfragen usw.) sollte im Rahmen einer gewissenhaften juristischen Beratung insbesondere die Frage der Durchsetzbarkeit von Werklohnansprüchen bzw. deren Abwehr stehen. Dies fordert von dem Juristen nicht nur fundamentale Kenntnisse des Werkvertragrechtes sondern insbesondere auch Erkenntnisse, die sich im Bereich des Handwerks selbst (Bauunternehmer, Architekten, Handwerker) d. h. im technischen Bereich bewegen. Diese Kenntnisse sind notwendig um die ordnungsgemäße Abwicklung eines Bauvorhabens einordnen zu können um hieraus juristische Rechtsfolgen herausarbeiten zu können.
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